Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr
Der Verein wird den Namen "Histre- Hilfeverein für Steuer und Recht e.V.“ führen. Der Verein wird seinen Sitz in Düren haben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein i.G. steht seinen Mitgliedern für alle Fragen zum „privaten“ Steuerrecht sowie allgemeinem Recht (z.B. Familienrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Strafrecht) beratend zur Verfügung. Ebenfalls erhält das Mitglied Hilfe bei der Erstellung der jährlichen, privaten, Einkommensteuererklärung. Zur Beantwortung von Rechts- und Steuerfragen stehen jedem Mitglied alle Funktionen der Website HiStRe.de zur Verfügung. Diese sind im Besonderen, SteuerChat, Steuerforum, Steuernews sowie Steuer-Direktmailanfragen, außerdem RechtsChat, Rechtsforum, Rechtsnews sowie Rechts-Direktmailanfragen. In allen Chats oder Maildirektanfragen, erfolgt die Fragebeantwortung respektive Hilfestellung (z.B. bei Steuererklärung) ausschließlich durch einen Volljuristen (zugelassenen Rechtsanwalt) oder Steuerberater. Eingeschlossen sind sämtliche Beratungen und Leistungen, selbstverständlich ausgenommen solcher, die gegen geltendes Recht verstoßen respektive den zulässigen Rahmen der BRAGO oder StBGebV überschreiten.

§ 2 Zwecke des Vereins
Der Verein wird eine Selbsthilfeeinrichtung sein. Er wird seinen privaten Mitgliedern Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bieten, sowie in Rechtssachen im Rahmen der Befugnis nach Rechtsberatungsgesetz.
Die Hilfeleistung wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf unzulässige Werbung durchgeführt UND ERFOLGT AUSSCHLIESSLICH ONLINE UEBER DIE WEBSITE WWW.HISTRE.DE . Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis ist verboten.
Alle Personen und Einrichtungen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuer- und Rechtsangelegenheiten bedient, haben die Einhaltung der vorgenannten Pflichten zu beachten.
Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb. In der aktuellen Phase wird versucht ausreichend Mitglieder zu gewinnen, zur Begründung des Vereins. Jede bis dahin erfolgte Vereinsanmeldung im Rahmen einer Registrierung für die Dienste der Website HiStRe erfolgt als Anmeldung für den Verein in Gründung "Histre- Hilfeverein für Steuer und Recht e.V. i.G.“ Sobald ausreichend Mitglieder vorhanden sind um die entsprechenden Beschlüsse zu fassen, werden die abschließenden Schritte vollzogen und der Verein schnellstmöglich zur Eintragung ins Vereinsregister gebracht. Bis dahin gilt die Anmeldung zur Mitgliedschaft sowie die Beitragszahlung als Anmeldung und Zahlung unter Vorbehalt, und wird vom Websiteersteller und vorübergehendem Betreiber gem. treuhänderisch verwaltet. Sowie der Verein eingetragen sein wird, wird außerdem ein Onlinetool zusätzlich bereit gestellt werden, welches die Erfassung der privaten Einkommensteuererklärung online ermöglichen wird.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereins hat oder sich vorübergehend darin aufhält. Juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt den Vereinszweck zu fördern.
Der Beitritt ist AUF DER WEBSITE HISTRE.DE zu erklären UND DURCH ERWERB DER DORT ANGEBOTENEN MITGLIEDCHAFT. Nimmt ein Mitglied im MITGLIEDSJAHR nach Beendigung der Mitgliedschaft erneut die Hilfeleistung des Vereins in Anspruch, lebt hierdurch die Mitgliedschaft nur mit zusätzlicher ERNEUTEM ERWERB EINER NEUEN MITGLIEDSCHAFT AUF DER WEBSITE HISTRE.DE wieder auf.
Die Mitglieder können in den Grenzen des Vereinszwecks die Hilfe in RECHTS- und Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG unentgeltlich für den der Beitragszahlung vorangegangenen Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen, wenn sie den Beitrag für das laufende MITGLIEDSJAHR bezahlt haben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist nur zum Ende eines MITGLIEDSjahres möglich, er erfolgt durch eine schriftliche, an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins gerichtete Erklärung AUCH PER MAIL MÖGLICH, die spätestens am 60 TAGE VOR ENDE DES MITGLIEDSJAHRES zugegangen sein muss.
Führt die Änderung der Beitragsordnung zu einer durchschnittlichen Beitragserhöhung von mehr als 15 %, so steht den Mitgliedern unabhängig von der oben enthaltenen Kündigungsfrist das Recht zu, die Mitgliedschaft schriftlich zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Diese Kündigung muss eine Begründung enthalten und dem Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung zugegangen sein.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliederbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt unberührt.
Dem vom Ausschluss aus dem Verein betroffenen Mitglied steht gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands das Recht des Widerspruchs an den Gesamtvorstand zu. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses über den Ausschluss eingelegt werden. Der geschäftsführende Vorstand hat das durch Ausschluss aus dem Verein betroffene Mitglied auf sein Recht des Widerspruchs hinzuweisen. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig.

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Beitragsordnung, aus der sich die Höhe des Mitgliedsbeitrags ergeben. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, Mitgliedsbeiträge in entsprechendem Umfang zu ändern. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Steuer- und Rechtssachen kein besonderes Entgelt erhoben. In der Beitragsordnung kann jedoch die Erstattung von Auslagen bestimmt werden. DER AKTUELLE JAHRESBEITRAG BETRÄGT EUR 89,-
Der Mitgliedsbeitrag wird im Falle des Beitrittes fällig. Sofern eine Zahlung nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug, einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht. DIE ZAHLUNG ERFOLGT NACH ONLINEREGISTRIERUNG AUSSCHLIESSLICH ÜBER DIE WEBSITE VIA PAYPAL ODER PER LASTSCHRIFT.
Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens einen Monat vor dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem die geänderte Beitragsordnung in Kraft treten soll, bekannt zu machen.
Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
Bis zur endgültigen Eintragung des Vereins erfolgt die Vereinnahmung der
Mitgliederbeiträge treuhänderisch im Auftrag des Vereins i.G. über die Zahlungssysteme der E-Spaze Ltd.&CoKG, dem künftigen technischen Servicepartner, des künftigen Vereines.

§ 6 Pflichten der Mitglieder, Mitgliederakten, Verjährung
Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen steuerlichen UND JURISTISCHEN Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken, sie haben insbesondere ihre steuerlichen oder JURISTISCHEN Unterlagen zu ordnen und vorzubereiten, bei einer Änderung des Wohnsitzes dem Verein ihre neue Anschrift unverzüglich mitzuteilen. IM FALLE EINER ANFRAGE DIE ZUR ÜBERSCHREITUNG DES MÖGLICHEN LEISTUNGSUMFANGS DES VEREINES FUEHREN WUERDE, WELCHER AUF DIE IN DIESER SATZUNG UND IN DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN GEREGELT LEISTUNGEN BESCHRÄNKT IST - IM RAHMEN EINER ANFRAGE, HILFESTELLUNG ODER SACHVERHALTES, WIRD DER VEREIN ODER SEIN TREUHANDVERTRETER EINE EMPFEHLUNG AUSSPRECHEN HINSICHTLICH EINES EVENTUELL SINNVOLLEN EINZELMANDATES. DIES IST JEDOCH LEDIGLICH EINE EMPFEHLUNG, EINE HAFTUNG ODER FOLGEHAFTUNG SEITENS DES VEREINES IST IN SOLCHEN FÄLLEN AUSGESCHLOSSEN.
Der Verein ist zur Erfüllung des Vereinszwecks berechtigt, die Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern.
Ansprüche von Mitgliedern auf Schadenersatz aus der vom Verein in Steuersachen geleisteten Hilfe verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung
Die Mitglieder der Vereinsorgane haben eine besondere, herausragende und verantwortungsvolle Position. Wenn und soweit ein Organmitglied sich, gleich in welcher Weise, so verhält, dass der Verein bzw. dessen Ruf erheblich geschädigt wird, kann es als Mitglied aus der jeweiligen Organfunktion ausgeschlossen werden.

§ 8 Geschäftführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus bis zu vier jeweils alleinvertretungsberechtigten Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden und bis zu drei stellv. Vorsitzenden. Er wird von der Mitgliedervertreter-Versammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes auf die Dauer von acht vollen Kalenderjahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Bestellung des geschäftsführenden Vorstands und einzelner seiner Mitglieder kann nur aus wichtigem Grunde durch die Mitgliedervertreter-Versammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei dessen Verhinderung vertritt der 1. stellv. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. stellv. Vorsitzende und auch bei dessen Verhinderung der 3. stellv. Vorsitzende den Verein. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet durch Beschluss durch einfache Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
Der geschäftsführende Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
a) vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen
    und Ausgaben,
b) Bestellung von Geschäftsprüfern innerhalb von sechs Monaten nach
    Beendigung eines Geschäftsjahres. Zu Geschäftsprüfern können nur
    Personen und Gesellschaften bestellt werden, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
c) Zuleitung des Prüfungsberichts an die zuständige Oberfinanzdirektion
    innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt, spätestens jedoch
    9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres
d) schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfest-
    stellungen an die Mitglieder innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts,
e) Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Vertreterversammlung
    innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen
    Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder und weiterer     Vertreterversammlungen nach § 10 Abs. 3 sowie Aufstellung ihrer
    Tagesordnung,
f) Vorlage eines Geschäftsberichts über die Entwicklung und die Lage des
    Vereins im Geschäftsjahr an die Vertreterversammlung,
g) Verlegung des Sitzes des Vereins aus wichtigem Grund an einen     anderen Ort im Tätigkeitsbereich des Vereins,
n) Liquidation des Vereins.
Der geschäftsführende Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Das Nähere regelt ein Dienstvertrag.
§ 9 Der Gesamtvorstand
Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu 4 Personen, die auf Vorschlag des Vorsitzenden des Vereins von der Mitgliedervertretung auf die Dauer von 8 vollen Kalenderjahren, beginnend mit dem 1. Januar des der Wahl folgenden Kalenderjahres, gewählt werden. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Gesamtvorstandes ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Gesamtvorstandes bleibt der alte Gesamtvorstand im Amt.
Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellv. Vorsitzenden, der bei Verhinderung des Vorsitzenden die Sitzungen des Aufsichtsrates leitet. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat kann nur aus wichtigem Grund auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden und der Mitgliedervertretung widerrufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben.
1.Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Der Aufsichtsrat muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Der Vorstand kann an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilnehmen.
2.Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit; er ist beschlussfähig; wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter müssen sich der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter befinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
3.Der Aufsichtsrat ist für die ihm durch Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig, dazu gehören auch
- die Überwachung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vorstands,
- Vorlage eines Berichts an die Vertreterversammlung über die Art und den Umfang, in welcher er die Geschäftsführung des Vorstands während des Geschäftsjahres geprüft hat; er hat in dem Bericht zu dem Prüfungsbericht der Geschäftsprüfer Stellung zu nehmen,
- der Abschluss von Dienst- und sonstigen Verträgen zwischen dem Verein und dem Vorstand.
4.Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Die Höhe der Vergütung wird von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands bewilligt.

§ 10 Versammlung der Mitgliedervertretung
1.Mindestens einmal jährlich und innerhalb der ersten zehn Monate eines jeden Kalenderjahres, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsberichtes, findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Versammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der geschäftsführende Vorstand muss die Versammlung der Mitgliedervertreter auch dann mit derselben Frist einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
2.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitgliedervertreter anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand die Mitgliedervertretung binnen vier Wochen noch einmal einzuberufen. Die erneut einberufene Mitgliedervertreterversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und für den Beschluss zur Verwendung des Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4.Die Mitgliederversammlung ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig, dazu gehören auch
a) die Entgegennahme des Prüfungsberichtes des Pflichtprüfers nach
    § 22 StBerG sowie der Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
b) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung,
c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres,
d) Entlastung des Gesamtvorstandes,
e) Vergütung für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
f) die Zustimmung oder Genehmigung von Verträgen des Vereins mit
    Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen,
g) Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationsüberschusses.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, einzelne ihnen zustehende Aufgaben durch Beschluss oder durch die Vereinssatzung auf den Gesamtvorstand zu übertragen.

§ 12 Beurkundung
Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und von allen mitwirkenden Mitgliedern des Aufsichtsrates zu unterzeichnen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Einzel- bzw. Rundmail des Vorstandes an jedes Mitglied.
Die Bekanntmachung der wesentlichen Teile der Geschäftsprüfung an die Mitglieder hat innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts durch ein an jedes Mitglied gerichtetes mail zu erfolgen.
Alle Bekanntmachungen können auch in einer Mitglieder-Onlineinformation auf der Webseite HiStRe.de erfolgen. Sie gelten mit der Onlinestellung als erfolgt.

§ 14 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, welche sich aus der Satzung, mit oder zwischen Organen und Mitgliedern ergeben, ist der Gerichtsstand Düren.
Diese Gerichte sind auch zuständig, wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.